Steuernews für Ärzte

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Ausgabe Frühjahr 2023:

Mitgliedschaft im Fitnessstudio

Warum Mitgliedsbeiträge zu Fitnessstudios nicht steuerlich geltend gemacht werden können

Facharztausbildung

Bundesfinanzhof verneint den Kindergeldanspruch während der Ausbildung zum Facharzt

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Ärzteversorgung

Welche steuerfreien Höchstbeträge für 2023 gelten

Rentenleistungen der Zahnärztekammer

Warum Versorgungsleistungen aus einer Ärzteversorgung sozialversicherungspflichtig sind

Vergessene Betriebsausgaben

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Arzneimittelverkauf im Internet

Apotheker müssen auch beim Internetverkauf von Medikamenten die DSGVO beachten

Betreuungsrechtsreform

Zum 1.1.2023 ist die umfassende Gesetzesreform aus 2021 in Kraft getreten

Facharztausbildung

Der Fall

Geklagt hatte die Mutter, deren Tochter als Ärztin tätig war. Die Tochter absolvierte einen Lehrgang zur Qualifikation als Fachärztin. Die Familienkasse zahlte der Klägerin bis zum Ende des Medizinstudiums Kindergeld, nicht aber darüber hinaus. Begründung: Bei dem Fachärztequalifikationslehrgang handelt es sich nicht um eine Berufsausbildung. Das erstinstanzliche Finanzgericht wies die Klage bereits ab. Der Bundesfinanzhof/BFH folgte dem Finanzgericht und wies die Revision als unbegründet zurück.

BFH-Urteil

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs/BFH stehen die zur Erlangung der Facharztqualifikation durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen bei einer Gesamtbetrachtung hinter dem Dienstverhältnis zurück. Im Streitfall war die Tochter bereits als Ärztin im Umfang von 42 Wochenstunden eingesetzt. Im Vergleich mit ihrer praktischen Tätigkeit als Ärztin hatte die Facharztausbildung einen deutlich geringeren zeitlichen Umfang. Außerdem erhielt die Tochter für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt, nicht bloß eine Ausbildungsvergütung.

Fazit

Wird eine Facharztausbildung neben der Tätigkeit als Arzt/Ärztin absolviert, was der Regelfall sein dürfte, liegt keine Berufsausbildung vor. Daher entfällt für diesen Zeitraum der Anspruch auf Kindergeld (BFH, Urteil vom 22.9.2022, III R 40/21; veröffentlicht am 10.11.2022).

Stand: 23. Februar 2023

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