Pflegebonusgesetz verabschiedet
Pflegepersonal erhält steuerfreien Sonderbonus
Pflegepersonal erhält steuerfreien Sonderbonus
Steuerliche Gleichbehandlung von Privatkliniken
FG-Urteil zur gewerblichen Infizierung
Gewerbliche Apothekeneinkünfte infizieren Mieteinnahmen aus Arztpraxen
Übergangsphase verlängert
Kein Anspruch auf Kindergeld während einer Facharztweiterbildung
Vertragsarztzulassung neben der Praxiseinrichtung größter Anteil am Kaufpreis
Gemäß nationalem Umsatzsteuerrecht (§ 4 Nr. 14 Buchst. b Umsatzsteuergesetz/UStG) sind Krankenhausbehandlungen unter der Voraussetzung umsatzsteuerfrei, dass es sich bei dem Krankenhaus um eine Einrichtung öffentlichen Rechts handelt oder in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft steht oder eine Privatklinik die Zulassung gemäß § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzt. Andere Privatkliniken, die nicht über entsprechende Merkmale verfügen, unterliegen der Umsatzsteuer. Der Europäische Gerichtshof/EuGH hat diese Ungleichbehandlung jetzt gekippt.
Im Urteil vom 7.4.2022 (C‑228/20) sah der EuGH die genannte nationale Regelung als nicht mit EU-Recht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) vereinbar an. Die nationalen Bedingungen führen zu einer Benachteiligung privater Krankenhäuser, die gleichartige Leistungen wie die öffentlichen Einrichtungen erbringen. Der EuGH hält es aber mit EU-Recht vereinbar, wenn die Umsatzsteuerpflicht an bestimmte andere Indikatoren, wie u. a. der Leistungsfähigkeit eines privaten Krankenhauses in Sachen Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung sowie der Wirtschaftlichkeit, geknüpft wird. Dabei soll das Ziel verfolgt werden, mit diesen Bedingungen und Indikatoren die Kosten zu optimieren und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen. Privatkliniken, die mangels SGB-Zulassung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, können sich auf das genannte Urteil berufen.
Stand: 29. August 2022