Personal- und Sachmittelgestellung
Steuerliche Zuordnung von Einnahmen aus der Personal- und Sachmittelgestellung
Steuerliche Zuordnung von Einnahmen aus der Personal- und Sachmittelgestellung
Steuerliche Behandlung defizitärer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
BFH äußert sich zur Berechnung der prozentualen Höchstgrenzen
BGH entscheidet über Anwendbarkeit der GOÄ bei ambulanter Krankenhausbehandlung
BFH lässt Steuerabzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung zu
Operative Tätigkeiten im Krankenhaus keine gesondert abrechenbare Wahlleistung
Bundes-Klinik-Atlas seit Mai 2024 online
Ein Krankenhaus gilt insoweit als Zweckbetrieb gem. § 67 der Abgabenordnung/AO, soweit mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patientinnen und Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der Bundespflegesatzverordnung berechnet werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt hingegen in einer selbstständigen nachhaltigen Tätigkeit vor, durch die Einnahmen oder wirtschaftliche Vorteile erzielt werden (§ 14 AO).
Vielfach führen in einem Krankenhaus beschäftigte Ärztinnen und Ärzte als Nebentätigkeit ambulante Behandlungen durch, für diese das Krankenhaus die Räumlichkeiten, die Einrichtungen und das Personal zur Verfügung stellt. Die Raum-, Personal- und Sachmittelgestellung erfolgt im Regelfall gegen Entgelt. Der Bundesfinanzhof/BFH hat in zwei Urteilen (vom 14.12.2023 V R 2/21 und V R 28/21) klargestellt, dass solche Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Krankenhausbetriebs zuzuordnen sind. Der BFH begründet dies damit, dass es bei diesen Einnahmen an einem hinreichenden Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung fehlt. Denn die ermächtigten Ärzte würden im Regelfall im eigenen Interesse handeln.
Die Einnahmen fallen nicht unter die Steuervergünstigungen der Körperschaft, sondern sind nach allgemeinen Grundsätzen der Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Ausnahme: die Einnahmen übersteigen € 45.000,00 im Jahr nicht (§ 64 Abs. 3 AO).
Stand: 27. August 2024