Steuernews für Ärzte

Ausgabe:

Ausgabe Herbst 2024:

Personal- und Sachmittelgestellung

Steuerliche Zuordnung von Einnahmen aus der Personal- und Sachmittelgestellung

Defizitäre Krankenhauscafeteria

Steuerliche Behandlung defizitärer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

BFH äußert sich zur Berechnung der prozentualen Höchstgrenzen

Gebührenordnung für Ärzte

BGH entscheidet über Anwendbarkeit der GOÄ bei ambulanter Krankenhausbehandlung

Steuerabzug von Aufwendungen für PID

BFH lässt Steuerabzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung zu

Abrechnung von Wahlleistungen

Operative Tätigkeiten im Krankenhaus keine gesondert abrechenbare Wahlleistung

Bundes-Klinik-Atlas

Bundes-Klinik-Atlas seit Mai 2024 online

Abrechnung von Wahlleistungen

Der Fall

Ein Facharzt für Neurochirurgie hatte eine Patientin zunächst in seiner Praxis behandelt und anschießend mit einem Krankenhaus operiert. Mit dem Krankenhaus hatte er eine Kooperationsvereinbarung als Honorararzt. Die Patientin unterzeichnete eine „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ und erklärte sich hiermit mit der Privatabrechnung einverstanden. Außerdem wurde mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen. Der Facharzt war in der Vereinbarung nicht aufgeführt. Die Versicherung der Patientin forderte das gesondert in Rechnung gestellte Privathonorar zurück – mit Erfolg.

BGH-Entscheidung

Der Bundesgerichtshof/BGH gab der Klage statt. Ein vom Krankenhausträger nicht fest angestellter Honorararzt, der in einem Krankenhaus Operationen durchführt, kann diese Tätigkeit nicht als Wahlleistung nach §17 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes/KHEntgG berechnen (Urteil vom 16.10.2014, III ZR 85/14).

Fazit

Eine „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ hilft Ärztinnen und Ärzten nicht weiter. Eine solche Vereinbarung verstößt nach Ansicht des BGH vielmehr gegen die guten Sitten (§ 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches-BGB).

Stand: 27. August 2024

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