Zahnärztliche Partnerschaftsgesellschaft
Bundesfinanzhof entscheidet zur Einkünftequalifizierung
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Sächsisches Finanzgericht urteilt über Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags
Überblick über das neue Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz
Bundesregierung veröffentlicht FAQ
Mieterhöhung wegen behindertengerechten Wohnungsumbaus als außergewöhnliche Belastung
Deutsch-österreichische Konsultationsvereinbarung über Besteuerung von Sonderklassegebühren
Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
In Deutschland ansässige Ärztinnen und Ärzte, die in der Grenzregion Deutschland/Österreich tätig sind, erhalten vielfach sogenannte Sonderklassegebühren. Diese Gebühren stehen im Regelfall mit Tätigkeiten in Kliniken in der Grenzzone Österreichs im Zusammenhang und werden zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt.
Während Deutschland die Sonderklassegebühren als Arbeitslohn – also als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit – ansieht, geht Österreich grundsätzlich von Einkünften aus selbstständiger Arbeit aus.
Nach der sogenannten Konsultationsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Österreich (DBA Österreich, vgl. Bundesministerium der Finanzen 8.1.2024, IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :012 (DOK 2023/1221389) steht das Besteuerungsrecht für Lohneinkünfte Deutschland zu. Um solche handelt es sich dann, wenn es an einer festen Einrichtung in Österreich fehlt. Liegt eine feste Einrichtung vor, besteuert Österreich die Gebühren nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Doppelbesteuerung wird durch Anrechnungsverfahren in Deutschland gelöst.
Stand: 27. Mai 2024