Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten
Mit einem neuen Schreiben grenzt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Bonuszahlungen der Krankenkassen ein
Mit einem neuen Schreiben grenzt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Bonuszahlungen der Krankenkassen ein
Ärztinnen und Ärzte können jeweils zum Jahresende Praxisdokumente vergangener Jahre vernichten, so auch zum 31.12.2022
Diverse Bundesländer, u. a. Bayern, zahlen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen ein freiwilliges steuerfreies Pflegegeld
Keine Rechtsmittel gegen coronabedingte Betretungs- und Tätigkeitsverbote
Arbeitgeber müssen für den Coronaherbst und -winter bestimmte Infektionsschutzmaßnahmen treffen
Bundesfinanzhof sieht die Einlagerung von Eizellen im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung als umsatzsteuerfreie Leistung
Geltendmachung von Steuerermäßigungen für Pflegeaufwendungen auch ohne Rechnung und Zahlungsnachweis
Selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare und Buchungsbelege ihre Arztpraxis betreffend mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Praxiskorrespondenz muss, soweit steuerlich von Bedeutung, mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).
Zum Jahreswechsel können Ärztinnen und Ärzte Steuerbelege aus dem Jahr 2012 vernichten. Praxiskorrespondenz aus 2016 sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2016 und früher können ebenfalls vernichtet werden.
Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind.
Stand: 28. November 2022