Steuernews für Mandanten

Ausgabe:

Ausgabe April 2025:

Außenprüfung Rechte und Pflichten

Finanzverwaltung veröffentlicht neues Anwendungsschreiben

Lückenlose Anschlussprüfung

BFH entscheidet über Rechtmäßigkeit lückenloser Außenprüfungen

Negativzinsen unwirksam

Aktuelles BGH-Urteil zu Negativzinsen und Verwahrentgelten

Säumnis- und Verspätungszuschläge

Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen

Jahressteuergesetz 2024: Von der Öffnungsklausel für Grundsteuerwerte Gebrauch machen

Gesetzgeber setzt BFH-Rechtsprechung um

Steuerdatenaustausch in EU und international

Bundesregierung veröffentlicht Zahlen zum internationalen Datenaustausch

Gesetz für mehr Barrierefreiheit

Gesetzgeber setzt EAA Richtlinie in nationales Recht um

Grundsteueraufkommen

Statistisches Bundesamt veröffentlicht Daten zum Grundsteueraufkommen

Lückenlose Anschlussprüfung

Sachverhalt

Die Finanzverwaltung hat eine als Großbetrieb eingestufte Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft für die Jahre 2003 bis 2014 insgesamt viermal geprüft und ordnete im Anschluss eine weitere Außenprüfung für die Jahre 2015-2018 an. Die Gesellschaft erhob Einspruch gegen die erneute Prüfungsanordnung 2015/2018 u. a. mit der Begründung, dass die vorgehenden Prüfungen nicht zu nennenswerten Mehrergebnissen geführt hätten. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

FG-Urteil

Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG München billigte das Vorgehen der Finanzbehörden (Urteil vom 15.3.2023, 1 K 661/21). Solange die Finanzbehörde nicht gegen das Übermaß-, das Willkür- oder Schikaneverbot verstößt, kann diese Außenprüfungen im gesetzlichen Rahmen durchführen. Die maßgebliche gesetzliche Rechtsgrundlage für Außenprüfungen (§ 193 Abs. 1 Abgabenordnung/AO) sei eine „tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung“. Einer besonderen Begründung bedarf es dabei nicht, weder für die Anordnung der ersten Anschlussprüfung noch für weitere Anschlussprüfungen.

Anhängiges BFH-Verfahren

Das Urteil des FG-München ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof/BHF wird diesbezüglich noch abschließend entscheiden. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VIII R 24/24 anhängig.

Stand: 26. März 2025

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