Degressive Wohngebäude-AfA
Überblick über die neue degressive Wohngebäude-AfA
Überblick über die neue degressive Wohngebäude-AfA
Überblick über die Lohnsteuer-Neuerungen 2024
Neue Geschenke-Freigrenze bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Neue Größenmerkmale für die größenmäßige Qualifizierung der Kapitalgesellschaften
Neuerungen aus dem Wachstumschancengesetz
BMF veröffentlicht neue Lohnsteuer-Hinweise zum teilweise in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn
Finanzverwaltung erhöht Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Vereine
Berlin senkt Hebesatz von 810 % auf 470 %
Vereine und andere Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, müssen mit ihrer Tätigkeit die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern (§ 52 Abgabenordnung/AO). Ein gemeinnütziger Verein bzw. eine gemeinnützige Körperschaft fördert dann nicht mehr die Allgemeinheit, wenn sie ihren Mitgliederkreis unter anderem durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) eingrenzt.
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 52 AO) sieht für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bestimmte Höchstbeitragsgrenzen vor. Danach ist bei einem Verein eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt € 1.023,00 je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt € 1.534,00 nicht übersteigen.
Diese Höchstgrenzen wurden 2024 angehoben. Die Mitgliedsbeitrags-Höchstgrenze beträgt neu € 1.440,00 und die Höchstgrenze für die Aufnahmegebühren wurde auf € 2.200,00 angehoben.
Stand: 27. Mai 2024