Steuernews für Mandanten

Ausgabe:

Ausgabe Juni 2024:

Degressive Wohngebäude-AfA

Überblick über die neue degressive Wohngebäude-AfA

Lohnsteuer-Hinweise 2024

Überblick über die Lohnsteuer-Neuerungen 2024

Geschenke an Geschäftspartner

Neue Geschenke-Freigrenze bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Aktuelle Änderungen im Handelsrecht

Neue Größenmerkmale für die größenmäßige Qualifizierung der Kapitalgesellschaften

Umstellung auf neue E-Rechnungen

Neuerungen aus dem Wachstumschancengesetz

Lohnsteuer bei Auslandstätigkeit

BMF veröffentlicht neue Lohnsteuer-Hinweise zum teilweise in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn

Höhere Mitgliedsbeiträge

Finanzverwaltung erhöht Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Vereine

Grundsteuer 2025

Berlin senkt Hebesatz von 810 % auf 470 %

Höhere Mitgliedsbeiträge

Gemeinnützigkeit

Vereine und andere Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, müssen mit ihrer Tätigkeit die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern (§ 52 Abgabenordnung/AO). Ein gemeinnütziger Verein bzw. eine gemeinnützige Körperschaft fördert dann nicht mehr die Allgemeinheit, wenn sie ihren Mitgliederkreis unter anderem durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) eingrenzt.

Höchstgrenzen

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 52 AO) sieht für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bestimmte Höchstbeitragsgrenzen vor. Danach ist bei einem Verein eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt € 1.023,00 je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt € 1.534,00 nicht übersteigen.

Anhebung der Höchstgrenzen

Diese Höchstgrenzen wurden 2024 angehoben. Die Mitgliedsbeitrags-Höchstgrenze beträgt neu € 1.440,00 und die Höchstgrenze für die Aufnahmegebühren wurde auf € 2.200,00 angehoben.

Stand: 27. Mai 2024

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