Steuernews für Ärzte

Ausgabe:

Ausgabe Herbst 2022:

Pflegebonusgesetz verabschiedet

Pflegepersonal erhält steuerfreien Sonderbonus

EuGH-Urteil zur Umsatzsteuerpflicht

Steuerliche Gleichbehandlung von Privatkliniken

Gewerbebetrieb bei Arztpraxis

FG-Urteil zur gewerblichen Infizierung

Vermietung von Arztpraxen

Gewerbliche Apothekeneinkünfte infizieren Mieteinnahmen aus Arztpraxen

Elektronische AU-Bescheinigung

Übergangsphase verlängert

Kindergeld bei Arztausbildung

Kein Anspruch auf Kindergeld während einer Facharztweiterbildung

Praxiskauf mit Vertragsarztzulassung

Vertragsarztzulassung neben der Praxiseinrichtung größter Anteil am Kaufpreis

Elektronische AU-Bescheinigung

AU-Bescheinigung

Die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wurde bereits 2019 mit dem „Dritten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ (BEG III, BGBl 2019 I S. 1746) und dem „Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (7. SGB IV-ÄndG, BGBl 2020 I S. 1248) beschlossen. Offizielles Startdatum war der 1.1.2022. Die Pilotphase zur Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hätte bereits zum 30.6.2022 enden sollen. Doch viele Arztpraxen hinken mit der technischen Ausstattung und Umsetzung für eine elektronische Übermittlung an die Krankenkassen hinterher. Deshalb wurde die Pilotphase vor Kurzem bis Jahresende 2022 verlängert.

Digitaler Datenabruf

Die Pflicht für Arbeitgeber zum elektronischen Datenabruf bei den Krankenkassen der Arbeitnehmer beginnt demzufolge erst ab dem 1.1.2023. Arbeitnehmer erhalten auf Wunsch weiterhin einen Papierausdruck ihrer AU-Bescheinigung, Sie müssen diesen ab Beginn des nächsten Jahres weder der Krankenkasse schicken noch dem Arbeitgeber vorlegen. Allerdings bleibt Arbeitnehmern die Pflicht, ihre Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren.

Stand: 29. August 2022

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