Steuernews für Mandanten

Ausgabe:

Ausgabe Februar 2025:

Steuerfortentwicklungsgesetz

Änderungsgesetz in Auszügen in Kraft getreten

Jahressteuergesetz 2024

Lohnsteuerliche Änderungen ab 2025

Kurzarbeitergeld

Bundesregierung verdoppelt Bezugszeit auf 24 Monate

Pkw-Privatnutzung

BFH äußert sich zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für Pkw-Privatnutzung

Erbfallkostenpauschale

Erhöhung der Erbfallkostenpauschale auf € 15.000,00

Ausländische Globalbeiträge

Maßgebliche Aufteilungsprozentsätze für 2025

Rentenbezug 2025

Neue Hinzuverdienstgrenzen und Renteneintrittsalter 2025

Nießbrauch 2025

BMF veröffentlicht Vervielfältiger für 2025

Jahressteuergesetz 2024

Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) enthält eine Vielzahl gesetzlicher Anpassungen im Lohnsteuerrecht, welche speziell für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber relevant sind. Unter anderem wurde die bisherige Praxis für die Inanspruchnahme der Lohnsteuerpauschalierung ins Gesetz aufgenommen. Arbeitgeber können die Pauschalierung einfach durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung in Anspruch nehmen (§ 40 Abs 4 Einkommensteuergesetz/EStG).

Fünftelregelung

Ab 2025 kann die Fünftelregelung (z. B. für Abfindungszahlungen) im Rahmen des Lohnsteuerabzugs nicht mehr angewendet werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Tarifermäßigung allerdings weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.

Lohnsteuer-Jahresausgleich

Darüber hinaus ist ein Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Bezug von ausländischen Einkünften, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde, nicht mehr möglich (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG neu). Der Jahresausgleich ist auch dann nicht mehr durchzuführen, wenn für die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen bei der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge zu berücksichtigen sind (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG-neu).

Lohnsteuerfreibeträge

Die Antragsfrist für Lohnsteuerfreibeträge beginnt künftig jeweils am 1. November des entsprechenden Vorjahres (bisher 1. Oktober, § 39a Abs. 2 EStG neu). Die Terminverschiebung gilt erstmalig für das Ermäßigungsverfahren 2026).

Stand: 28. Januar 2025

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