Steuernews für Mandanten

Ausgabe:

Ausgabe November 2024:

Neue Förderung für Elektroautos

Förderung der Automobilindustrie im Rahmen der „Wachstumsinitiative“ der Bundesregierung

Erhaltungsrücklagen bei Vermietung

Steuerliche Behandlung von Erhaltungsrücklagen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2025

Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2025 stark an

Teilschenkung kein privates Veräußerungsgeschäft

Gemischte Schenkung ist nicht als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar

Grundsteuer 2025: Tipps zur richtigen Vorbereitung

Grundsteuerreform greift im nächsten Jahr, Gemeinden müssen Hebesätze bis 30.6.2025 festlegen

Verrechnungspreise

Das BMF ändert Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise

Wohneigentumsförderung „Jung kauft Alt“

Attraktive Förderkredite der KfW für junge Familien

Einspruchsstatistik 2023

Finanzverwaltung veröffentlicht neueste Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2023

Erhaltungsrücklagen bei Vermietung

Erhaltungsrücklagen

Die Finanzverwaltung lässt geleistete Zahlungen in die nach dem Wohnungseigentümergesetz (WEG §§ 19, 28) gesetzlich vorgeschriebenen Erhaltungsrücklagen erst zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Hausverwalterin bzw. der Hausverwalter die Rücklagen tatsächlich für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums verausgabt hat (H 21.2 Einkommensteuer-Handbuch EStH „Werbungskosten“ sowie OFD Frankfurt/M vom 9.11.2022 S 2211A-12-St 214). Ein Vermieter vertrat die Ansicht, dass bereits die Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung berücksichtigt werden müssten. Der Steuerpflichtige begründete dies u. a. damit, dass nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2187) eine Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsfähigkeit erlangt hat.

FG-Urteil

Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG Nürnberg wies die Klage ab (Urteil vom 12.3.2024, 1 K 866/23). Der Vermieter hat Revision eingelegt. Damit wird der Bundesfinanzhof/BFH abschließend darüber entscheiden (Az. IX R 19/24). Vermieterinnen und Vermieter können sich gegebenenfalls auf das anhängige Verfahren berufen.

Stand: 02. November 2024

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