Neue Förderung für Elektroautos
Förderung der Automobilindustrie im Rahmen der „Wachstumsinitiative“ der Bundesregierung
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Steuerliche Behandlung von Erhaltungsrücklagen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2025 stark an
Gemischte Schenkung ist nicht als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar
Grundsteuerreform greift im nächsten Jahr, Gemeinden müssen Hebesätze bis 30.6.2025 festlegen
Das BMF ändert Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise
Attraktive Förderkredite der KfW für junge Familien
Finanzverwaltung veröffentlicht neueste Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2023
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 vorgelegt. Die Verordnung legt die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr fest. Für 2025 gelten erstmals einheitliche Wertgrenzen für die alten und die neuen Bundesländer. Die bislang notwendige Rechtskreistrennung entfällt für Meldungen ab 2025. Nachdem die Lohnsteigerungen im vergangenen Jahr 2023 deutschlandweit mit durchschnittlich 6,44 % besonders hoch waren, steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen deutlich an.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt nach dem Entwurf € 8.050,00/Monat bzw. € 96.600,00/Jahr.
Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2025 voraussichtlich € 73.800,00/Jahr bzw. € 6.150,00 monatlich. Die ebenfalls bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2025 wird nach dem Entwurf auf € 66.150,00/Jahr bzw. € 5.512,50 monatlich festgelegt.
Stand: 02. November 2024