Steuertarif 2025
Grundfreibetrag bei Einkommensteuer steigt 2025 um € 300,00
Grundfreibetrag bei Einkommensteuer steigt 2025 um € 300,00
Geplante Neuregelung im Steuerfortentwicklungsgesetz
Was tun, wenn Steuerbelege verloren gegangen oder unlesbar geworden sind
BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung in einem neueren Beschluss
Was tun, wenn der Schuldner nicht mehr zahlt
Antragsfrist für Vorsteuererstattungsanträge für das Kalenderjahr 2023 endet am 30.9.2024
Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des BFH und EuGH im Erbschaftsteuerrecht
Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
Der Entwurf des „ersten Jahressteuergesetzes“ 2024 enthält zahlreiche Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes. Die Änderungen resultieren aus der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs. Die wesentlichen Änderungen im Erbschaftsteuerrecht sind:
Beschränkt steuerpflichtige Erbinnen und Erben sollen künftig zumindest anteilig Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd abziehen können. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Rs C 394/20) so entschieden. Eine Abzugsmöglichkeit muss zumindest insoweit gegeben sein, als im Inland eine Besteuerung erfolgt. Die geplante Neufassung des § 10 Abs 6 Erbschaftsteuergesetz ErbStG sieht vor, dass beschränkt Steuerpflichtige Nachlassverbindlichkeiten anteilig abziehen können, soweit der Nachlass der deutschen Besteuerung unterliegt.
Der bislang nur für vermietete Inlandsimmobilien geltende Befreiungsabschlag von 10 Prozent soll auch auf Grundstücke in Drittstaaten ausgeweitet werden. Voraussetzung ist, dass mit dem jeweiligen Drittstaat ein Informationsaustauschabkommen in Bezug auf die Erbschaftsteuer besteht.
Eine Stundung von Erbschaftsteuer soll künftig auch für eigengenutzte oder fremd vermietete Wohnungen möglich sein. Die neuen Stundungsmöglichkeiten greifen dann, wenn die Erbschaftsteuer nicht aus eigenem Vermögen, sondern nur durch Verkauf der Immobilie gezahlt werden könnte.
Stand: 27. August 2024